Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schlander und Blum GmbH

 

 

1. Vertragsgegenstand

Die Schlander & Blum GmbH (S&B) erbringt die vereinbarten Leistungen ausschließlich auf Basis von Einzel- wie Rahmenverträgen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die AGB der Firma S&B erstrecken sich auf alle Verträge, die mit dem Auftraggeber abgeschlossen werden oder abgeschlossen worden sind. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn S&B in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt.

Die Leistungen von S&B werden als Dienst- oder Werkleistungen vereinbart.

 

2. Ablauf

Die Einzel- und Rahmenverträge enthalten die Beschreibung und den Umfang der vereinbarten Leistungen. Die Vertragsparteien können im Vertrag einen Zeitplan für die Erbringung der Leistungen und einen geplanten Endtermin für die Beendigung vereinbaren.

Die Parteien ernennen jeweils einen Leiter, der für den Auftrag zuständig und verantwortlich ist, sowie gegebenenfalls einen Stellvertreter. Diese erstellen zu Beginn des Auftrags einen detaillierten Inhalts- und Ablaufplan über die zu erbringenden Leistungen. Dieser Plan bildet die Grundlage für die Überwachung und Umsetzung von Fristen und wird im Verlauf schriftlich kommentiert, ergänzt und gegebenenfalls angepasst. S&B ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. S&B organisiert und plant die auszuführenden Arbeiten anhand der fachlichen Vorgaben des Auftraggebers eigenständig.

Sofern der Auftrag es erfordert, erbringt S&B die zu leistende Tätigkeit am Sitz des Auftraggebers, im Übrigen ist S&B in der Wahl des Ortes seiner Tätigkeit frei.

Das von S&B eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von S&B und wird in eigenen Arbeitsgruppen mit eigener Teamleitung tätig.

S&B ist berechtigt, auch Dritte (freie Vertragspartner von S&B) zur Erbringung der vereinbarten Leistungen einzusetzen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Annahme der Leistungen durch Dritte zu verweigern, soweit die Interessen des Auftraggebers gefährdet erscheinen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Dritten die erforderliche Sach- und Fachkunde fehlt und/oder der Dritte die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Behinderungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, S&B (sowie den freien Vertragspartnern von S&B) bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen die jeweils erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung, die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller Informationen, Dokumente und anderer zur Arbeit benötigter Mittel, um die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchführen zu können.

Hoheitliche Maßnahmen, Zufälligkeiten wie höhere Gewalt, Streik und Aussperrung, die S&B nicht zu vertreten hat, berechtigen S&B von dem Vertrag zurückzutreten, anderenfalls verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

4. Vergütung

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Einzel- und Rahmenverträgen. Die darin angegebene Anzahl der Tagessätze beruht auf einer Einschätzung des Leistungsumfangs, die mit bestem Wissen von S&B vorgenommen wurde und ist nicht bindend.

Sollte S&B im Zuge der Durchführung der beabsichtigten Leistungen feststellen, dass die angegebene Anzahl der Tagessätze überschritten wird, wird S&B den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis setzen. S&B darf die angegebenen und als Grundlage für die Kostenschätzung verwendeten Maßangaben nur in zumutbarer Höhe überschreiten.

Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung ist zu dem in der Rechnung aufgeführten Termin und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

S&B ist berechtigt, erbrachte Leistungen durch Zwischenrechnungen geltend zu machen.

S&B ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, es sei denn, dass nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist. § 288 Abs. 4 BGB findet Anwendung.

Der Auftraggeber ist nur bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder durch S&B ausdrücklich anerkannten Ansprüchen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt.

 

5. Abnahme, Gewährleistung

Bei vereinbarten Werkleistungen wird der Auftraggeber die Leistung nach Übergabe unverzüglich abnehmen.

Bei vereinbarten Werkleistungen gewährleistet S&B, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungen erfüllt sind. S&B wird Gewährleistungsmängel, die vom Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form gemeldet werden, beseitigen. Nach Wahl von S&B erfolgt eine Nachbesserung oder Nachlieferung.

Gewährleistungsansprüche gegen S&B sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Veränderungen an den Leistungsgegenständen vornimmt oder diese unsachgemäß benutzt.

Die Gewährleistungsfrist bei vereinbarten Werkleistungen beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.

Neben dem Mangelbeseitigungsanspruch bei vereinbarten Werkleistungen hat der Auftraggeber keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögenschäden.

S&B haftet bei erbrachten Dienstleistungen nicht für einen vom Auftraggeber bezweckten Leistungserfolg.

 

6. Geheimhaltung, Datenschutz

Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- geheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bedingungen des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.

Die Parteien werden ihre Mitarbeiter demgemäß unterweisen und sie entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

 

7. Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziffer 5 vorgesehen ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn der Auftraggeber statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Die Parteien haften einander unabhängig vom Rechtsgrund für die von ihnen oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

S&B behält sich das Eigentum an gelieferten Leistungsgegenständen bis zum Zeitpunkt aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Über Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber S&B unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

9. Laufzeit

Der Vertrag kann von den Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. S&B ist unter anderem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mehr als einen Monat mit der Zahlung einer fälligen Vergütung im Verzug ist.

 

10. Sonstige Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind von den Parteien deutlich zu dokumentieren.

Sofern sich aus der einzelvertraglichen Regelung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von S&B der Erfüllungsort.

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von S&B, wobei S&B berechtigt ist, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden. Das gleiche gilt, soweit die einzelvertragliche Regelung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.